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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23 (https://dejure.org/2024,1914)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.01.2024 - 11 L 1/23 (https://dejure.org/2024,1914)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 11 L 1/23 (https://dejure.org/2024,1914)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 77 Abs 2 Nr 1 BBG 2009, § 59 Abs 1 Nr 2a BeamtVG, § 4 Abs 2 BVerfSchG, § 12 BDG
    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten Motiven beruhende Straftaten ohne jeglichen politischen Bezug sind nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Diese Vorschrift - vergleichbare Regelungen enthalten § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG für die Fiktion eines Dienstvergehens bei früheren Offizieren und Unteroffizieren sowie § 64 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hinsichtlich dieser Versorgung und § 58 Abs. 1 Satz 1 SVG für frühere Soldaten hinsichtlich des Rechts auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - erfordert ein Tätigwerden gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (vgl. Battis, BBG, 6. A., § 77, Rdnr. 18; BeckOK Beamtenrecht Bund, § 77 BBG, Rdnr. 16; Plog/Wiedow, BBG, § 77 Rdnr. 33) in Form von Aktivitäten feindseliger Art (so BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr.19).

    Ob sich ein Ruhestandsbeamter gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, ist objektiv zu bestimmen; maßgeblich ist dabei das äußere Geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 23 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG).

    Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Betroffene aktiv dafür einsetzt, die freiheitlich demokratische Grundordnung entweder in ihrer Gesamtheit zu beseitigen, oder mit dem Ziel tätig wird, grundlegende und unverzichtbare Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzuschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 64 BeamtVG, Rdnr. 13a zu § 64 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BeamtVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BVerfSchG).

    Mit dem Begriff der "Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien ("Bausteine") einer solchen Ordnung (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 54, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "zentrale Grundprinzipien"; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3, 22 -, juris, Rdnr. 35 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "verfassungsmäßige Ordnung"; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - B 14 AS 21/20 R -, juris, Rdnr. 35: "tragende Verfassungsgrundsätze").

    Damit macht er deutlich, dass er der Erfüllung dieser Pflicht für den betroffenen Personenkreis auch über das Dienstzeitende hinaus hohe Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 17, 18 und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, juris, Rdnr. 52, jeweils zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Rechtsordnung in unterschiedlichen Zusammenhängen und Regelungskontexten verwendet und der nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt hat (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 51, 52).

    Auch wenn gerade die Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BVerfSchG nicht in anderen Rechtsgebieten gilt (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 52), sind jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte schon aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für den freiheitlichen Verfassungsstaat zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG zu zählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rdnr. 38).

    Mit dem Begriff der "Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien ("Bausteine") einer solchen Ordnung (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 54, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "zentrale Grundprinzipien"; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3, 22 -, juris, Rdnr. 35 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "verfassungsmäßige Ordnung"; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - B 14 AS 21/20 R -, juris, Rdnr. 35: "tragende Verfassungsgrundsätze").

    Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der "wehrhaften Demokratie", als dessen Synonym er auch verwendet wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 56).

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Strafurteil.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Der Gesetzgeber halte einen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer in Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreiche, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lasse (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -).

    Einem solchen Ruhestandsbeamten sollten keine Leistungen aus der Beamtenversorgung zustehen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -).

    § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geht nach seinem Sinn und Zweck dahin, dass Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris, Rdnr. 16).

    Dementsprechend bezieht sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, wonach allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt habe, nicht erwarten könne, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert werde, allein auf § 59 BeamtVG.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 2 B 23.13

    Beamter auf Zeit; Bürgermeister; Amtszeit; Ruhestandsbeamtenverhältnis während

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Ruhestandbeamte könnten wegen ganz schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten nach § 77 Abs. 2 BBG disziplinarisch belangt werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 B 23.13 -, Rdnr. 14, juris).

    a) Der von ihr zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 - 2 B 23.13 - (juris, Rdnr. 14) hat nicht den Bedeutungsgehalt, den die Klägerin der Entscheidung beimisst.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 59.16

    Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Da § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG die Verurteilung durch ein deutsches Gericht zur Voraussetzung haben, könne das bei der derzeitigen Gesetzeslage nur über § 57 Abs. 1 BDG erreicht werden, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, dass auch die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils durch ein deutsches Disziplinargericht zugrunde gelegt werden könnten und - wie hier zutreffend der Fall - im Wege der Disziplinarklage zu verfolgen sei (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 - GKÖD I BR 2/22, § 59 BeamtVG, Rn. 11).

    Aufgrund eines Vergleiches zu den abweichenden Formulierungen in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 -, juris, Rdnr. 12) gerade aus systematischen Gesichtspunkten die tatsächlichen Feststellungen deutscher wie ausländischer Strafurteile von der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG als erfasst betrachtet.

  • BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Die Klägerin, eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III), besitzt i. S. d. § 2 BBG die Dienstherrenfähigkeit (Schütz/Maiwald, BeamtStG, § 2 Rdnr. 60; Plog/Wiedow, BBG, § 2 Rdnr. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 9; vgl. weiter §§ 387 Abs. 2, 388 SGB III) und ist demzufolge auch richtige Klägerin des Disziplinarklageverfahrens.

    Der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HS 1 i. V. m. § 84 BDG übertragen worden ist - wie hier auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2111), durch die Anordnung des zuständigen Vorstands der A. über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 28. Dezember 2017 (BGBl. I 2018 S. 127) der Vorsitzende der Geschäftsführung -, ist nicht Kläger, sondern lediglich Vertreter des klagenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 8 ff.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 1/21 -, juris, Rdnr. 59 f.).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Zu dieser Grundordnung gehöre insbesondere die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 529, 531 zu Art. 21 Abs. 2 GG).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Mit dem Begriff der "Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien ("Bausteine") einer solchen Ordnung (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 54, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "zentrale Grundprinzipien"; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3, 22 -, juris, Rdnr. 35 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "verfassungsmäßige Ordnung"; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - B 14 AS 21/20 R -, juris, Rdnr. 35: "tragende Verfassungsgrundsätze").
  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Damit macht er deutlich, dass er der Erfüllung dieser Pflicht für den betroffenen Personenkreis auch über das Dienstzeitende hinaus hohe Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 17, 18 und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, juris, Rdnr. 52, jeweils zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG).
  • BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20

    Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23
    Auch wenn gerade die Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BVerfSchG nicht in anderen Rechtsgebieten gilt (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 52), sind jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte schon aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für den freiheitlichen Verfassungsstaat zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG zu zählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rdnr. 38).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 39.22

    Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines

  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 WD 18.01

    Vielfache Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Vereinbarkeit der

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19

    Sportwetten in Gaststätten

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

  • BGH, 28.06.2022 - XIII ZR 4/21

    Windpark Högel - Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96

    Keine Hinterbliebenenversorgung eines Witwers wegen eines vor der Eheschließung

  • BVerwG, 26.05.2020 - 2 B 13.20

    Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch Rücknahme der Beschwerde gegen die

  • VG Magdeburg, 22.05.2023 - 15 B 27/22

    Disziplinarrecht; Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge; § 63 BDG

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